Nordrhein-Westfalen will gemeinsam mit den Kreisen und kreisfreien Städten verstärkt gegen den illegalen Handel mit tabakfreien Nikotinbeuteln vorgehen. Auch der Märkische Kreis hat dafür in seinem aktuellen Amtsblatt eine Allgemeinverfügung veröffentlicht. Darin untersagt der Kreis das Inverkehrbringen der tabakfreien Nikotinbeutel, die häufig auch als „Snus“ bezeichnet werden, im gesamten Kreisgebiet.

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Hohe Suchtgefahr

Die kleinen, nikotinhaltigen Portionsbeutel sind gesundheitsschädlich und haben ein hohes Suchtpotenzial. Besonders auf Jugendliche wirkt die Vielzahl an Geschmacksrichtungen wie Minze, Lakritz oder Fruchtaromen attraktiv. Rechtlich werden Nikotinbeutel als neuartige, gesundheitsschädliche Lebensmittel eingestuft, die in Deutschland nicht für den Verkauf zugelassen sind.

Das Ministerium für Landwirtschaft und Verbraucherschutz weist darauf hin, dass Nikotinbeutel insbesondere für Kinder, Jugendliche und Nichtraucher ein hohes gesundheitliches Risiko darstellen. Bei Jugendlichen kann Nikotin direkt in die Gehirnentwicklung eingreifen, schneller abhängig machen und langfristige Veränderungen im Belohnungssystem sowie im Verhalten verursachen. Ein früher Konsum von Nikotin gilt deshalb als besonders riskant.

Pharmakokinetische Untersuchungen des Bundesinstituts für Risikobewertung (BfR) zeigen, dass beim Konsum tabakfreier Nikotinbeutel mindestens die Hälfte des enthaltenen Nikotins vom Körper aufgenommen wird. Insbesondere bei hochdosierten Produkten kann dies zu Nikotin-Blutspiegeln führen, die deutlich über denen einer herkömmlichen Zigarette liegen.

Kreis verschärft Vorgehen gegen Nikotinbeutel

Um dem illegalen Vertrieb einen Riegel vorzuschieben, hat die Gesundheitsbehörde des Märkischen Kreises auf Grundlage einer Mustervorlage des Landesverbraucherschutzministeriums eine Allgemeinverfügung erlassen. Damit ist für die Lebensmittelüberwachung des Kreises und die Ordnungsämter keine gesonderte Prüfung mehr erforderlich, ob von einem einzelnen Nikotinbeutel eine Gesundheitsgefahr ausgeht. Eine Untersuchung des Nikotingehalts durch die amtliche Untersuchungseinrichtung entfällt somit ebenfalls. Dadurch wird zugleich der bürokratische Aufwand reduziert, heißt es seitens des Märkischen Kreises.